1955
In der im Herbst 1955 neu beschlossenen Instituts- und Geschäftsordnung wurde auch das Amt des Institutsdirektors neu definiert: Seitdem konnten die Abteilungsleiter die Institutsleitung aus ihrem Kreis wählen und den Anwärter anschließend vom Vorstand bestätigen lassen. Die Amtszeit sollte zwei Jahre betragen.
Die Einführung einer Kollegialverwaltung war eine Neuheit am Heinrich-Hertz-Institut. Am 14. Oktober 1955 wurde in einer Vorstandssitzung die neue Instituts- und Geschäftsordnung beschlossen. In dieser fand sich auch eine Regelung zum neu gestalteten Amt des Institutsdirektors: Gemäß §4 wählten die Abteilungsleiter einen Institutsdirektor aus ihrem Kreis. Der Vorstand musste die Wahl anschließend bestätigen. Wenn keine Einigung erzielt werden konnte, hatte der Vorstand das Sonderrecht, den Institutsdirektor zu bestimmen. Die Amtszeit umfasste zwei Jahre und konnte gegebenenfalls auch verlängert werden.
Institutsdirektoren, die zum Zeitpunkt ihrer Amtsübernahme bereits Mitglied des TU-Lehrkörpers waren, sollten die Tätigkeit freiberuflich ausüben. Zu ihrem Gehalt erhielten sie eine zusätzliche Entschädigung, deren Höhe der Vorstand festlegte. Außerdem stand für den Amtsinhaber ein Reisefonds zur Verfügung.
Zu den Aufgaben zählte „die Sorge für die einheitliche Ausrichtung der wissenschaftlichen Arbeit“. Der Institutsdirektor sollte die Einrichtung nach außen sowie gegenüber dem Vorstand der Förderungsgemeinschaft vertreten. Damit er dieser Aufgabe in vollem Umfang gerecht werden konnte, stand ihm zu, sich von den Abteilungsleitern über sämtliche Angelegenheiten am Institut informieren zu lassen. Alle wissenschaftlichen Berichte, die von Mitarbeitenden publiziert werden sollten, mussten vorher vom Institutsdirektor und dem jeweiligen Abteilungsleiter abgesegnet werden.